Enthält ein Bon Speisen und Getränke, werden die Anteile getrennt: begünstigte Speisen grundsätzlich mit sieben Prozent, Getränke mit 19 Prozent. Bei einem Pauschalpreis kann für Kombiangebote die 30-Prozent-Vereinfachung des BMF genutzt werden. Die gewählte Methode muss nachvollziehbar und konsistent sein.
Das Grundprinzip.
Seit 2026 werden begünstigte Speisen in der Gastronomie mit sieben Prozent besteuert, Getränke bleiben grundsätzlich bei 19 Prozent. Sobald beide Bereiche auf einem Bon zusammentreffen, müssen die Umsatzanteile getrennt weiterverarbeitet werden.
Die Trennung sollte bereits in der Kasse entstehen. Die Buchhaltung übernimmt anschließend die ausgewiesenen Steuersatzgruppen und ordnet sie den mit der Steuerkanzlei vereinbarten Erlöskonten zu.
Bon mit bekannten Einzelpreisen.
Sind Speise und Getränk einzeln bepreist, wird keine pauschale Aufteilung benötigt. Beispiel:
| Position | Bruttopreis | Steuersatz | Weiterverarbeitung |
|---|---|---|---|
| Hauptgericht | 14,00 Euro | 7 Prozent | Speisenumsatz |
| Getränk | 6,00 Euro | 19 Prozent | Getränkeumsatz |
| Gesamt | 20,00 Euro | 7 und 19 Prozent | Zwei getrennte Steuersatzgruppen |
Der Gesamtbon bleibt ein zusammengehöriger Geschäftsvorgang. Nur Entgelt und Umsatzsteuer werden nach den beiden Gruppen getrennt ausgewiesen und weitergegeben.
Menü zum Pauschalpreis.
Bei einem Menü, Buffet oder All-inclusive-Angebot ist der Getränkeanteil nicht immer einzeln bepreist. Das BMF akzeptiert in solchen Fällen bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken eine Vereinfachung: 30 Prozent des Pauschalpreises können dem Getränk zugerechnet werden.
Bei einem Menü für 20,00 Euro würden nach dieser Vereinfachung 6,00 Euro auf das Getränk und 14,00 Euro auf die Speise entfallen. Die Buchhaltungssoftware ermittelt daraus die jeweiligen Netto- und Steuerbeträge.
Kennt das Kassensystem die tatsächlichen Einzelpreise, kann stattdessen eine darauf basierende sachgerechte Aufteilung verwendet werden. Die 30-Prozent-Regel ist kein Anlass, bereits vorhandene genauere Daten zu verwerfen.
Gemischte Eingangsbelege.
Auch Lieferanten- und Großhandelsbelege können Waren mit sieben und 19 Prozent enthalten. Hier übernimmt der Betrieb die auf dem Beleg ausgewiesenen Entgelt- und Steuergruppen. Lebensmittel, Getränke und Non-Food-Artikel sollten nicht pauschal zu einer Steuergruppe zusammengezogen werden.
Bei Unstimmigkeiten wird nicht geschätzt. Der Beleg wird als offener Vorgang markiert und mit Lieferant oder Steuerkanzlei geklärt. Dadurch bleibt erkennbar, warum die Buchung noch nicht abgeschlossen ist.
Der Ablauf in BuchhaltIQ.
- Beleg oder Tagesabschluss im laufenden Arbeitsstand erfassen.
- Ausgewiesene Steuersatzgruppen getrennt übernehmen.
- Unstimmige Summen oder fehlende Angaben als offenen Punkt klären.
- Die mit der Kanzlei vereinbarte Zuordnung bestätigen und den Monat vorbereiten.
BuchhaltIQ hält die Aufteilung am zugehörigen Vorgang sichtbar. Es ersetzt nicht die fachliche Entscheidung der Steuerkanzlei und führt keine eigenständige Lohn- oder Steuerberatung durch.
Häufige Fehler vermeiden.
- Getränke versehentlich derselben Steuergruppe wie Speisen zuordnen.
- Kombiangebote ohne dokumentierte Aufteilung weitergeben.
- Die 30-Prozent-Regel verwenden, obwohl die tatsächlichen Einzelpreise bereits eindeutig vorliegen.
- Gemischte Eingangsbelege pauschal mit nur einem Steuersatz erfassen.
- Kontonummern ohne Abstimmung mit der Steuerkanzlei übernehmen.
Den gesetzlichen Hintergrund erläutert der Artikel Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026. Die Kassen- und Belegfunktionen finden Sie auf der Funktionsseite.
Häufige Fragen.
Muss jeder Gastronomiebon zwei Steuersätze enthalten?
Nur wenn auf dem Bon Umsätze mit verschiedenen Steuersätzen zusammenkommen. Enthält eine Bestellung ausschließlich begünstigte Speisen oder ausschließlich Getränke, entsteht keine solche Aufteilung.
Ist die 30-Prozent-Regel für Menüs verpflichtend?
Nein. Das BMF bezeichnet sie als Nichtbeanstandungsregel für Kombiangebote aus Speisen inklusive Getränken. Eine andere sachgerechte und nachvollziehbare Aufteilung, etwa anhand der tatsächlichen Einzelpreise, bleibt möglich.
Kann ich den gesamten Menüpreis mit sieben Prozent buchen?
Nein, wenn das Menü auch ein Getränk umfasst. Die Abgabe des Getränks ist von der Begünstigung ausgenommen und muss mit ihrem Anteil getrennt behandelt werden.
Welche Konten gelten für die beiden Umsatzanteile?
Die konkreten Erlöskonten hängen vom eingerichteten Kontenrahmen und von der Kanzlei ab. Der Betrieb sollte die Kontonummern einmal verbindlich abstimmen, statt allgemeine Beispiele ungeprüft zu übernehmen.
Wie behandle ich einen Großhandelsbeleg mit mehreren Steuersätzen?
Die auf dem Beleg ausgewiesenen Entgelt- und Steueranteile werden getrennt übernommen. Eigene pauschale Schätzungen sind nicht nötig, wenn der Lieferantenbeleg die Gruppen bereits ausweist.
Quellen.
Dieser Ratgeber ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Stimmen Sie Fristen, Datenwege und Verantwortlichkeiten mit Ihrer Steuerkanzlei ab.