Mehrwertsteuer in der Gastronomie: Was seit 2026 gilt

Sieben Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke – und was die Umstellung für Kasse und Buchhaltung bedeutet.

UmsatzsteuerAktualisiert am 01. August 20267 Minuten Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Getränke sind davon ausgenommen und werden grundsätzlich mit 19 Prozent besteuert. Kasse und Buchhaltung müssen beide Bereiche getrennt halten.

Die Regel seit 2026.

Das Steueränderungsgesetz 2025 hat den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 von 19 auf sieben Prozent reduziert. Die Bundesregierung nennt neben Restaurants auch Bäckereien, Metzgereien, Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Getränke sind ausdrücklich ausgenommen. Deshalb entstehen in vielen Betrieben bei derselben Bestellung zwei steuerlich getrennte Umsatzbereiche.

Sieben oder 19 Prozent.

LeistungGrundsätzlicher SteuersatzHinweis
Speisen im Restaurant7 ProzentSeit 1. Januar 2026 ermäßigt.
Speisen zur Abholung oder Lieferung7 ProzentDie konkrete Gesamtleistung kann im Einzelfall abzugrenzen sein.
Catering und Gemeinschaftsverpflegung7 Prozent auf begünstigte SpeisenGetränke und besondere Nebenleistungen getrennt prüfen.
Getränke19 ProzentVon der Begünstigung der Verpflegungsleistung ausgenommen.

Sonderfälle können eine genauere Einordnung verlangen. Für den regelmäßigen Betriebsablauf sollte die Steuerkanzlei einmal festlegen, wie Warengruppen, Kombiangebote und Nebenleistungen behandelt werden.

Kasse und Warengruppen prüfen.

Die steuerliche Trennung beginnt an der Kasse. Jeder Artikel braucht eine nachvollziehbare Warengruppe und den dort fachlich festgelegten Steuersatz. Besonders fehleranfällig sind neu angelegte Artikel, Aktionsangebote und Menüs.

  1. Speisen- und Getränkewarengruppen getrennt kontrollieren.
  2. Stichproben für häufig verkaufte Artikel durchführen.
  3. Kombiangebote und Pauschalpreise gesondert prüfen.
  4. Tagesabschlüsse darauf kontrollieren, ob beide Steuersatzgruppen getrennt ausgewiesen werden.
  5. Änderungen mit Datum und verantwortlicher Person dokumentieren.

Kombiangebote nachvollziehbar aufteilen.

Bei einem Menü zum Pauschalpreis muss der Gesamtpreis auf Speise und Getränk aufgeteilt werden. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 enthält dafür eine Vereinfachung: Bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken wird ein Getränkeanteil von 30 Prozent des Pauschalpreises nicht beanstandet.

Die 30-Prozent-Regel ist eine Vereinfachung, keine Verpflichtung. Kennt die Kasse die tatsächlichen Einzelpreise oder besteht eine andere sachgerechte Aufteilung, kann diese verwendet werden. Wichtig ist, dass die gewählte Methode konsistent und nachvollziehbar bleibt.

Folgen für die Buchhaltung.

Umsätze zu sieben und 19 Prozent werden getrennt weiterverarbeitet. Die konkrete Kontierung richtet sich nach dem von der Steuerkanzlei eingerichteten Kontenrahmen. Pauschale Kontonummern aus einem Online-Ratgeber sind dafür keine belastbare Grundlage.

Dasselbe Prinzip gilt auf der Einkaufsseite. Enthält ein Lieferantenbeleg verschiedene Steuersätze, werden die ausgewiesenen Entgelt- und Steuerbeträge entsprechend getrennt erfasst. BuchhaltIQ hält Beleg, Steuersatzgruppen und offenen Vorgang im gemeinsamen Arbeitsstand; die fachliche Kontierung und Steuerprüfung bleiben bei der Kanzlei.

Betriebliche Prüfung nach der Umstellung.

  1. Alle aktiven Artikel und Warengruppen stichprobenartig prüfen.
  2. Mindestens einen realistischen Speise-und-Getränke-Bon testen.
  3. Kombiangebote gegen die dokumentierte Aufteilungsmethode prüfen.
  4. Tagesabschluss und Buchhaltungszuordnung miteinander vergleichen.
  5. Konten und Sonderfälle einmal mit der Steuerkanzlei abstimmen.

Ein konkretes Zahlenbeispiel enthält der Ratgeber Ein Bon, zwei Steuersätze. Die laufende Kassen- und Belegbearbeitung beschreibt die Funktionsseite.

Häufige Fragen.

Gilt der Steuersatz von sieben Prozent auch für Getränke?

Nein. Die gesetzliche Begünstigung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus. Getränke werden grundsätzlich weiterhin mit 19 Prozent besteuert.

Gilt die Regel auch für Catering?

Die Begünstigung erfasst nach den Informationen der Bundesregierung auch Catering und Gemeinschaftsverpflegung. Die konkrete Einordnung einzelner Leistungen und Nebenleistungen sollte bei besonderen Angeboten mit der Steuerkanzlei abgestimmt werden.

Muss der Betrieb seine Verkaufspreise senken?

Das Umsatzsteuerrecht legt den Steuersatz fest, nicht den Endpreis. Wie ein Betrieb seine Bruttopreise kalkuliert, bleibt eine unternehmerische Entscheidung.

Wie wird ein Menü mit Getränk aufgeteilt?

Speisen- und Getränkeanteil müssen nachvollziehbar getrennt werden. Das BMF akzeptiert bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken als Vereinfachung einen Getränkeanteil von 30 Prozent des Pauschalpreises. Eine sachgerechte tatsächliche Aufteilung bleibt möglich.

Welche Erlöskonten muss ich verwenden?

Das hängt vom Kontenrahmen und der individuellen Einrichtung der Kanzlei ab. Entscheidend ist die saubere Trennung der Umsätze nach Steuersatz. Die konkreten Konten sollte der Betrieb nicht pauschal aus einem Ratgeber übernehmen.

Über den Autor

Ardit Thaqi entwickelt BuchhaltIQ gemeinsam mit Betrieben und Steuerkanzleien. Fachliche Aussagen werden anhand der verlinkten Primärquellen redaktionell geprüft.

Quellen.

  1. Bundesregierung: Sieben Prozent Umsatzsteuer auf Speisen seit 2026
  2. § 12 UStG — Steuersätze
  3. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 zu Verpflegungsdienstleistungen
  4. § 32 UStDV — Rechnungen mit verschiedenen Steuersätzen
Hinweis

Dieser Ratgeber ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Stimmen Sie Fristen, Datenwege und Verantwortlichkeiten mit Ihrer Steuerkanzlei ab.