Umsatzsteuer
Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026: Was jetzt gilt
Stand: 5. Juli 2026 · Lesezeit ca. 7 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Speisen — im Restaurant genauso wie außer Haus. Getränke bleiben bei 19 %. Damit weist praktisch jeder Restaurant-Bon zwei Steuersätze aus. Das betrifft Kasse, Kassenbuch, Erlöskonten und den Vorsteuerabzug bei Bewirtungen.
Was wurde beschlossen?
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Bundestag am 4. Dezember 2025 die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie beschlossen; der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu. Seit dem 1. Januar 2026 werden Speisen in Restaurants, Cafés, Bars, Imbissen, Foodtrucks, im Catering sowie in der Gemeinschaftsverpflegung (etwa Schulen, Kitas und Krankenhäuser) mit 7 % statt 19 % besteuert.
Anders als die Corona-Sonderregelung von Juli 2020 bis Dezember 2023 ist diese Senkung nicht befristet. Die jahrelange Unterscheidung „im Haus 19 %, außer Haus 7 %“ für Speisen ist damit Geschichte.
7 % oder 19 %? Die Übersicht
| Umsatz | Steuersatz | Anmerkung |
|---|---|---|
| Speisen im Lokal | 7 % | Neu seit 01.01.2026 (vorher 19 %) |
| Speisen außer Haus / Lieferung | 7 % | Wie bisher |
| Catering & Gemeinschaftsverpflegung | 7 % | Schulen, Kitas, Krankenhäuser eingeschlossen |
| Getränke (Softdrinks, Bier, Wein, Kaffee …) | 19 % | Unverändert — im Lokal wie außer Haus |
| Milch & Milchmischgetränke (≥ 75 % Milchanteil), außer Haus | 7 % | Begünstigte Ausnahme |
Was das für deinen Betrieb konkret bedeutet
Die Senkung ist eine Entlastung — aber sie verlagert Arbeit in die Systeme. Fünf Punkte solltest du geprüft haben:
- Kasse umstellen: Alle Artikel und Warengruppen müssen dem richtigen Steuersatz zugeordnet sein — Speisen 7 %, Getränke 19 %. Stichproben lohnen sich besonders bei Artikeln, die beides sein können (z. B. Flaschenwein zum Mitnehmen vs. offener Wein am Tisch).
- Bons prüfen: Der Kassenbon muss beide Steuersätze getrennt ausweisen. Für deine Gäste mit Bewirtungsbeleg ist das Pflicht, sonst gefährden sie ihren Vorsteuerabzug.
- Erlöskonten trennen: Umsätze zu 7 % und 19 % gehören auf getrennte Erlöskonten. Dein Steuerberater braucht die Trennung für die Umsatzsteuervoranmeldung — dein Tagesabschluss sollte sie bereits liefern.
- Kombi-Angebote aufteilen: Menüs zum Pauschalpreis (Speise + Getränk) müssen auf die beiden Steuersätze aufgeteilt werden. Die Aufteilung muss sachgerecht und nachvollziehbar sein — kläre die Methode einmal sauber mit deinem Steuerberater.
- Preise kalkulieren: Du bist nicht verpflichtet, die Senkung an Gäste weiterzugeben. Rechne durch, ob du Preise senkst, stabil hältst oder die Marge nutzt, um Kostensteigerungen abzufedern.
Der Bon mit zwei Steuersätzen — die neue Normalität
Die eigentliche Umstellung passiert in der Buchhaltung: Praktisch jeder Gastro-Beleg trägt jetzt 7 % und 19 % gleichzeitig. Das gilt in beide Richtungen — für deine eigenen Tagesumsätze genauso wie für Eingangsbelege, etwa wenn du selbst geschäftlich bewirtest oder bewirtet wirst.
Wer Belege von Hand erfasst, muss jeden Bon in seine Steuersatz-Anteile zerlegen. BuchhaltIQ erkennt beide Steuersätze automatisch aus dem fotografierten Beleg, teilt die Beträge auf und schlägt die passende Zuordnung vor — du bestätigst und behältst die Kontrolle. Vom Kassenbuch bis zum DATEV-Export an den Steuerberater.
Häufige Fehler nach der Umstellung
- Getränke versehentlich mit 7 % — der häufigste Kassenfehler. Bei einer Prüfung führt das zu Nachzahlungen samt Zinsen.
- Alte Warengruppen-Zuordnung aus 2024/2025 weiter in Betrieb — besonders bei To-go-Artikeln, die früher anders eingeordnet waren.
- Pauschalmenüs ohne Aufteilung gebucht — das Finanzamt erwartet eine nachvollziehbare Trennung.
- Ein Sammel-Erlöskonto für alles — spätestens bei der Umsatzsteuervoranmeldung wird die fehlende Trennung teuer, weil sie manuell nachgeholt werden muss.
Häufige Fragen
Gilt der 7-Prozent-Satz auch für Getränke?
Nein. Getränke werden weiterhin mit 19 % besteuert — egal ob im Lokal, zum Mitnehmen oder bei Lieferung. Eine der wenigen Ausnahmen sind Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 % Milchanteil beim Außer-Haus-Verkauf, die mit 7 % besteuert werden können.
Ist die Senkung wieder befristet wie in der Corona-Zeit?
Nein. Anders als die befristete Corona-Regelung (Juli 2020 bis Dezember 2023) gilt der ermäßigte Satz von 7 % auf Speisen seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft. Beschlossen wurde er im Dezember 2025 mit dem Steueränderungsgesetz 2025.
Was ändert sich beim Außer-Haus-Verkauf und bei Lieferungen?
Für Speisen außer Haus ändert sich nichts — dort galten schon vorher 7 %. Neu ist, dass der Steuersatz für Speisen jetzt einheitlich ist: Ob der Gast im Restaurant isst, abholt oder liefern lässt, spielt für den Steuersatz der Speisen keine Rolle mehr.
Muss ich meine Kasse umstellen?
Ja. Warengruppen und Artikel müssen den richtigen Steuersätzen zugeordnet sein: Speisen 7 %, Getränke 19 %. Die Kassenbons müssen beide Sätze getrennt ausweisen. Prüfe außerdem, ob dein Kassensystem nach der Umstellung korrekte Tagesabschlüsse (Z-Berichte) mit getrennten Umsätzen liefert.
Wie verbuche ich einen Bon mit 7 % und 19 %?
Die Umsätze müssen getrennt auf Erlöskonten für 7 % und 19 % gebucht werden. Dasselbe gilt für Eingangsbelege, etwa wenn du geschäftlich bewirtet wirst: Der Vorsteuerabzug richtet sich nach den ausgewiesenen Steuersätzen. Eine Buchhaltungssoftware mit automatischer Steuersatz-Trennung nimmt dir diese Aufteilung ab.
Muss ich die Steuersenkung an meine Gäste weitergeben?
Nein, die Preisgestaltung bleibt dir überlassen. Viele Betriebe nutzen die Senkung, um gestiegene Waren-, Energie- und Personalkosten abzufedern, statt die Preise zu senken. Wichtig ist nur, dass deine Kasse und Buchhaltung die korrekten Steuersätze verwenden.
Ardit Thaqi
Gründer von BuchhaltIQ. Baut Buchhaltungssoftware für Gastronomie und Einzelhandel — als offizieller DATEV-Schnittstellen-Anbieter.
Quellen
Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte zu deinem Einzelfall wende dich an deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater.
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