E-Rechnungen empfangen: die Checkliste für Ihren Betrieb

Was seit 2025 gilt und wie Postfach, Prüfung, Originalformat und Aufbewahrung zuverlässig organisiert werden.

E-RechnungAktualisiert am 01. August 20268 Minuten Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze

Ein E-Mail-Postfach genügt rechtlich als Empfangsweg, aber noch nicht als vollständiger betrieblicher Prozess. Der Betrieb muss strukturierte Rechnungen erkennen, lesbar machen, fachlich prüfen, einem Vorgang zuordnen und mindestens den strukturierten Datenteil acht Jahre unversehrt aufbewahren.

Was Empfangsbereitschaft praktisch bedeutet.

Seit 2025 muss ein inländisches Unternehmen eine E-Rechnung annehmen können. Das Bundesfinanzministerium nennt ein E-Mail-Postfach als ausreichenden Empfangsweg. Im Alltag entstehen daraus jedoch mehrere Arbeitsschritte:

  • Die Datei muss zuverlässig im Betrieb ankommen.
  • Der strukturierte Inhalt muss lesbar gemacht werden.
  • Absender, Leistung, Betrag und Pflichtangaben müssen prüfbar sein.
  • Die Rechnung braucht eine nachvollziehbare Freigabe und Zuordnung.
  • Das Originalformat muss erhalten bleiben.

Empfangsbereit ist ein Betrieb deshalb erst dann, wenn nicht nur die E-Mail ankommt, sondern die Rechnung bis zur Steuerkanzlei durchgängig nachvollziehbar bleibt.

Postfach und Verantwortung festlegen.

Verwenden Sie eine dauerhafte Funktionsadresse statt eines privaten Mitarbeiterpostfachs. So bleiben Rechnungen auch bei Urlaub, Personalwechsel oder geänderten Zuständigkeiten erreichbar.

EntscheidungKlare betriebliche Regel
EmpfangWelche Adresse erhalten Lieferanten für Rechnungen?
ErstprüfungWer prüft Absender, Leistung und formale Auffälligkeiten?
FreigabeWer bestätigt, dass Ware oder Leistung tatsächlich vorliegt?
ÜbergabeWann und über welchen Weg erhält die Kanzlei den Datenstand?

Eine echte E-Rechnung erkennen.

Eine E-Rechnung enthält strukturierte Daten. Bei einer XRechnung ist das in der Regel eine XML-Datei. ZUGFeRD beziehungsweise Factur-X kombiniert ein sichtbares PDF mit eingebetteten strukturierten Daten. Nicht jedes ZUGFeRD-Profil erfüllt automatisch jede steuerliche Anforderung.

Ein einfaches PDF, ein Scan oder ein Foto kann eine ordnungsgemäße sonstige Rechnung sein, ist seit 2025 aber keine E-Rechnung. Die Dateiendung allein genügt daher nicht für die Einordnung.

Inhalt und Absender prüfen.

Strukturierte Daten machen eine Rechnung maschinenlesbar, aber nicht automatisch richtig. Prüfen Sie weiterhin:

  • Ist der Lieferant bekannt und die Absenderadresse plausibel?
  • Wurde die Ware oder Leistung tatsächlich bestellt und geliefert?
  • Stimmen Rechnungsnummer, Leistungszeitraum und Zahlungsdaten?
  • Sind Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag nachvollziehbar?
  • Gibt es Abweichungen zwischen sichtbarer Darstellung und Datenteil?

Unerwartete Rechnungen und geänderte Bankverbindungen sollten nicht direkt aus der E-Mail heraus bestätigt werden. Verwenden Sie einen bereits bekannten Kontaktweg zum Lieferanten.

Das Originalformat aufbewahren.

Nach § 14b UStG sind ein- und ausgehende Rechnungen acht Jahre aufzubewahren. Bei einer E-Rechnung muss mindestens der strukturierte Teil so erhalten bleiben, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt.

Ein Ausdruck ersetzt die strukturierte Datei nicht. Bei hybriden Rechnungen kann zusätzlich der PDF-Teil aufzubewahren sein, wenn er steuerlich relevante ergänzende oder abweichende Informationen enthält. Der Aufbewahrungsprozess sollte deshalb Originaldatei, Freigabe und betriebliche Zuordnung gemeinsam erhalten.

Die vollständige Empfangs-Checkliste.

  1. Festes Rechnungspostfach einrichten und Lieferanten informieren.
  2. Zugriff und Vertretung im Team eindeutig festlegen.
  3. XRechnung und ZUGFeRD testweise empfangen und lesbar machen.
  4. Absender, Leistung, Pflichtangaben und Zahlungsdaten prüfen.
  5. Rechnung einem Einkauf, Vertrag oder offenen Vorgang zuordnen.
  6. Freigabe und mögliche Korrekturen nachvollziehbar dokumentieren.
  7. Strukturierten Datenteil im Originalformat aufbewahren.
  8. Übergabeweg und monatlichen Stichtag mit der Kanzlei abstimmen.

BuchhaltIQ führt Belege, Rechnungen und offene Vorgänge in einem gemeinsamen Arbeitsstand zusammen. Den gesamten Zeitplan erklärt der Ratgeber zur E-Rechnung-Pflicht; die unterstützten Formate stehen auf der Funktionsseite.

Häufige Fragen.

Muss jeder Gastronomiebetrieb E-Rechnungen empfangen können?

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Das gilt auch für Gastronomiebetriebe und Kleinunternehmer.

Kann ich stattdessen ein PDF verlangen?

Für die gesetzliche Empfangsbereitschaft ist nicht vorgesehen, dass ein Unternehmen eine ordnungsgemäße E-Rechnung pauschal ablehnt. Der Betrieb sollte deshalb strukturierte Formate tatsächlich annehmen und verarbeiten können.

Woran erkenne ich eine E-Rechnung?

Sie enthält strukturierte Daten, die elektronisch verarbeitet werden können. Typische Formate sind XRechnung und geeignete ZUGFeRD- beziehungsweise Factur-X-Profile. Ein einfaches PDF, Scan oder Foto ist keine E-Rechnung.

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

§ 14b UStG nennt für ein- und ausgehende Rechnungen acht Jahre. Bei E-Rechnungen muss mindestens der strukturierte Teil unversehrt im ursprünglichen Format erhalten bleiben. Andere Aufbewahrungspflichten können zusätzlich relevant sein.

Reicht das Speichern des sichtbaren PDF-Teils?

Nicht grundsätzlich. Entscheidend ist bei der E-Rechnung der strukturierte Datenteil. Bei einem Hybridformat kann der sichtbare PDF-Teil zusätzliche steuerlich relevante Informationen enthalten und dann ebenfalls aufbewahrungspflichtig sein.

Über den Autor

Ardit Thaqi entwickelt BuchhaltIQ gemeinsam mit Betrieben und Steuerkanzleien. Fachliche Aussagen werden anhand der verlinkten Primärquellen redaktionell geprüft.

Quellen.

  1. Bundesfinanzministerium: FAQ zur obligatorischen E-Rechnung
  2. § 14 UStG — Definition der E-Rechnung
  3. § 14b UStG — Aufbewahrung von Rechnungen
  4. BMF: GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025
Hinweis

Dieser Ratgeber ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Stimmen Sie Fristen, Datenwege und Verantwortlichkeiten mit Ihrer Steuerkanzlei ab.