E-Rechnung

E-Rechnung-Pflicht 2025–2028: Alle Fristen einfach erklärt

Stand: 12. Juli 2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

Empfangen musst du E-Rechnungen seit dem 1. Januar 2025 — das gilt für alle inländischen Unternehmen, auch Kleinunternehmer. Ausstellen musst du nur im Geschäft mit anderen Unternehmen (B2B), gestaffelt: ab 2027 bei über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 alle übrigen. Rechnungen an private Gäste (B2C) sind nicht betroffen, Kleinunternehmer vom Ausstellen befreit.

Rund um die E-Rechnung kursieren viele Halbwahrheiten — meist, weil zwei Dinge durcheinandergeraten: empfangen und ausstellen. Das sind zwei getrennte Pflichten mit unterschiedlichen Fristen. Dieser Artikel sortiert die Zeitleiste 2025–2028 und zeigt, was für Gastronomen und kleine Betriebe wirklich zählt — ohne Panikmache.

Empfangen und ausstellen sind zwei verschiedene Pflichten

Der wichtigste Satz zuerst: Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt schon — die Pflicht, sie auszustellen, kommt erst noch und nur für B2B.

  • Empfangen: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg. Das betrifft auch dich, wenn deine Lieferanten (Getränkehändler, Großmarkt, Energieversorger) auf E-Rechnung umstellen.
  • Ausstellen: Die Pflicht, selbst E-Rechnungen zu verschicken, gilt nur zwischen Unternehmen (B2B) und wird stufenweise eingeführt — siehe Zeitleiste. Rechnungen an private Endkunden sind davon ausgenommen.

Die Zeitleiste 2025–2028 im Überblick

Ab wannWas giltFür wen
01.01.2025E-Rechnungen empfangen könnenAlle inländischen Unternehmen (auch Kleinunternehmer)
2025–2026Papier & PDF beim Ausstellen weiter erlaubt (mit Zustimmung des Empfängers)Alle, keine Grenze
01.01.2027E-Rechnung ausstellen Pflicht (B2B)Aussteller mit Vorjahresumsatz über 800.000 €
01.01.2028E-Rechnung ausstellen Pflicht (B2B)Alle übrigen Unternehmen

Was gilt für dich als Gastronom oder kleinen Betrieb?

Für die meisten Gastronomiebetriebe ist die Lage entspannter, als die Schlagzeilen vermuten lassen — aus drei Gründen:

  1. Dein Tagesgeschäft ist B2C. Bons und Rechnungen an private Gäste fallen nicht unter die Ausstellungspflicht. Die betrifft nur Rechnungen an andere Unternehmen, etwa bei Firmen-Catering oder Event-Bewirtung.
  2. Empfangen ist die eigentliche To-do-Liste. Was dich schon heute betrifft: Deine Lieferanten stellen zunehmend auf E-Rechnung um. Du musst diese Rechnungen entgegennehmen, prüfen und für die Buchhaltung verwertbar machen können.
  3. Kleinunternehmer sind beim Ausstellen befreit. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, muss gar keine E-Rechnungen ausstellen — nur empfangen können.

Ausnahmen: Wann keine E-Rechnung nötig ist

Auch im B2B-Bereich gibt es Fälle, in denen weiterhin eine einfache Rechnung genügt:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) — der klassische Bewirtungsbeleg oder Kleineinkauf.
  • Fahrausweise, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV).
  • Leistungen von Kleinunternehmern nach § 34a UStDV.
  • Leistungen an Nicht-Unternehmer — also private Gäste und nicht-unternehmerische Einrichtungen.

Welche Formate zählen als E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931. In Deutschland üblich sind zwei Formate:

  • XRechnung — ein reines XML-Format, oft im Behörden- und Verwaltungsumfeld.
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1 — ein Hybrid aus PDF mit eingebettetem Datensatz, für Mensch und Maschine lesbar (die Profile MINIMUM und BASIC-WL reichen umsatzsteuerlich allerdings nicht).

Ein normales PDF oder ein Foto der Papierrechnung ist keine E-Rechnung — es fehlt der strukturierte Datensatz. Das ist der häufigste Irrtum.

Wie BuchhaltIQ dich beim Empfangen unterstützt

Weil das Empfangen die Pflicht ist, die dich als kleinen Betrieb schon heute betrifft, setzt BuchhaltIQ genau dort an: Eingehende E-Rechnungen werden erkannt und geprüft. Liegt nur ein normales PDF vor, kann die App einen Hinweis geben, dass für den jeweiligen Fall eine strukturierte E-Rechnung nötig sein kann. Du siehst also den Rechnungsinhalt statt reinem XML-Code — und behältst die Kontrolle, was wie verbucht wird. Mehr dazu auf der Seite zur E-Rechnung; die strukturierte Übergabe an den Steuerberater läuft über den DATEV-Export.

Deine Checkliste — was du jetzt tun solltest

  1. Empfang sicherstellen: Ein festes E-Mail-Postfach für eingehende Rechnungen einrichten und deinen Lieferanten mitteilen.
  2. Umsatz einordnen: Lag dein Vorjahresumsatz über oder unter 800.000 €? Das entscheidet, ob deine Ausstellungspflicht (falls du B2B fakturierst) 2027 oder 2028 beginnt.
  3. Status klären: Nutzt du die Kleinunternehmerregelung? Dann bist du beim Ausstellen befreit.
  4. Lesbarkeit prüfen: Kannst du eine reine XRechnung heute schon öffnen und ihren Inhalt sehen? Wenn nicht, ist eine Software mit E-Rechnungs-Erkennung sinnvoll.
  5. Mit dem Steuerberater abstimmen: Wie sollen eingehende E-Rechnungen übergeben werden? Einmal sauber geklärt, läuft es dauerhaft.

Häufige Fragen

Muss ich als kleines Restaurant überhaupt E-Rechnungen ausstellen?

Die Pflicht zum Ausstellen gilt nur für Rechnungen an andere Unternehmen (B2B). Rechnungen und Bons an private Gäste (B2C) sind nicht betroffen. Für den typischen Gastronomiebetrieb heißt das: Das Tagesgeschäft mit Gästen bleibt außen vor. Betroffen sind nur B2B-Fälle wie Catering für Firmen oder Event-Rechnungen an Geschäftskunden — und dort greift die Pflicht je nach Umsatz ab 2027 oder 2028.

Reicht ein PDF per E-Mail als E-Rechnung?

Nein. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach der Norm EN 16931 — in Deutschland üblich als XRechnung oder ZUGFeRD (ab Version 2.0.1). Ein normales PDF oder ein eingescanntes Papier gilt rechtlich nicht als E-Rechnung, auch wenn es per E-Mail kommt. ZUGFeRD ist ein Hybrid: ein PDF mit eingebettetem Datensatz, das für Menschen und Maschine lesbar ist.

Gelten die Pflichten auch für Kleinunternehmer?

Teils. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Ausstellen einer E-Rechnung befreit (§ 34a UStDV). Empfangen müssen sie E-Rechnungen aber trotzdem können — diese Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle inländischen Unternehmen. Ein E-Mail-Postfach reicht als Empfangsweg aus.

Was bedeutet die 800.000-Euro-Grenze?

Sie entscheidet, ab wann du ausstellen musst. Lag dein Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 Euro, musst du ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen im B2B-Bereich ausstellen. Lag er darunter, hast du noch bis Ende 2027 Zeit und musst erst ab dem 1. Januar 2028. Empfangen können musst du unabhängig vom Umsatz bereits seit 2025.

Brauche ich eine teure Software, um E-Rechnungen zu empfangen?

Zum reinen Empfang reicht laut BMF ein E-Mail-Postfach. Um eingehende E-Rechnungen aber auch lesen, prüfen und korrekt verbuchen zu können, hilft eine Software, die den strukturierten Datensatz erkennt. Sonst siehst du bei einer reinen XRechnung nur Code statt Rechnungsinhalt.

Muss eine Mahnung auch eine E-Rechnung sein?

Nein. Eine Mahnung ist keine neue Rechnung, sondern eine Zahlungsaufforderung zur bereits gestellten Rechnung. Die ursprüngliche Rechnung sollte im passenden Format vorliegen; die Mahnung selbst bleibt als nachvollziehbares PDF- oder E-Mail-Dokument erhalten.

Ardit Thaqi

Gründer von BuchhaltIQ. Baut Buchhaltungssoftware für Gastronomie und Einzelhandel — als offizieller DATEV-Schnittstellen-Anbieter.

Quellen

Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, ersetzt aber keine Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte zu deinem Einzelfall wende dich an deine Steuerberaterin oder deinen Steuerberater.

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